 
 
  GUMMEDING  
 
 
  
 
  GUNGOLDING
 
 
 
  Organisationen
  Katastrophenschutz
  FFW Gungolding
  THW Ortsverband Eichstätt
  Bayerisches Rotes Kreuz Eichstätt
  Wasserwacht Eichstätt
  Ökologie / Jagen / Fischen
  Bayerischen Landesverband für Gartenbau und Landespflege
  OGV Kreisverband Eichstätt
  OGV Gungolding
  Imkerverein
  Bauernverband 
  BUND Naturschutz
  Bayerischer Jagdverband - Eichstätt
  Schwarzwildgatter Gungolding-Hofstetten
  Jagdhornbläser Gungolding
  Anlgerverein Eichstätt
  Brauchtum
  Trachtenverein Gungolding
  Fränkisches Freilandmuseum 
  Fränkisches Freilandmuseum Jurahaus aus Gungolding (Kapitel-Hof)
  Energie
  Energiebündel Eichstätt
  Altmühltal unter Strom
  Aktionsbündnis gegen die Süd-Ost-Trasse (ABSOT)
  Sport
  Renngemeinschaft Altmühltal
  Altmühltaler Rollercrew
  FC Arnsberg
  Schützengau Eichstätt
  Altmühltaler Schützen Gungolding
  JURABLOCK - Klettern
  Kanu / Kajak / Stand-Up-Paddling - Kanuverband Deutschland
  Kanuverband Bayern
  Katholische Kirche
  Diözese Eichstätt
  Pfarrverbund Gungolding - Schambach - Walting
  Kirchenchor Gungolding - Schambach
  Kirchenorgel Gungolding
  Kirchenstiftung Gungolding
  Evangelische Kirche
  Evangelisch - Lutherische Kirchengemeinde Eichstätt
  Bürgerversammlungen
  Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
  (Gemeindeordnung – GO)
  Art. 18 Mitberatungsrecht 
  (Bürgerversammlung)
  (1)
  1In
  jeder
  Gemeinde
  hat
  der
  erste
  Bürgermeister
  mindestens
  einmal
  jährlich,
  auf
  Verlangen
  des
  Gemeinderats
  auch
  öfter,
  eine
  Bürgerversammlung
  zur 
  Erörterung
  gemeindlicher
  Angelegenheiten
  einzuberufen.
  2In
  größeren
  Gemeinden
  sollen
  Bürgerversammlungen
  auf
  Teile
  des
  Gemeindegebiets
  beschränkt 
  werden.
  (2)
  1Eine
  Bürgerversammlung
  muß
  innerhalb
  von
  drei
  Monaten
  stattfinden,
  wenn
  das
  von
  mindestens
  5
  v.H.,
  in
  den
  Gemeinden
  mit
  mehr
  als
  10
  000
  Einwohnern 
  von
  mindestens
  2,5
  v.H.
  der
  Gemeindebürger
  unter
  Angabe
  der
  Tagesordnung
  schriftlich
  beantragt
  wird;
  die
  Bürgerversammlung
  kann
  eine
  Ergänzung
  der 
  Tagesordnung
  beschließen,
  wenn
  es
  spätestens
  eine
  Woche
  vor
  der
  Bürgerversammlung
  bei
  der
  Gemeinde
  schriftlich
  beantragt
  wird.
  2Die
  Tagesordnung
  darf
  nur 
  gemeindliche
  Angelegenheiten
  zum
  Gegenstand
  haben.
  3Die
  Sätze
  1
  und
  2
  gelten
  entsprechend
  für
  Gemeindeteile,
  die
  bei
  Inkrafttreten
  dieses
  Gesetzes
  noch 
  selbständige
  Gemeinden
  waren,
  und
  in
  Städten
  mit
  mehr
  als
  100
  000
  Einwohnern
  für
  Stadtbezirke;
  die
  Tagesordnungspunkte
  sollen
  sich
  vor
  allem
  auf
  den 
  Gemeindeteil oder Stadtbezirk beziehen. 4Die Einberufung einer Bürgerversammlung nach den Sätzen 1 und 3 kann nur einmal jährlich beantragt werden.
  (3)
  1Das
  Wort
  können
  grundsätzlich
  nur
  Gemeindebürger
  erhalten.
  2Ausnahmen
  kann
  die
  Bürgerversammlung
  beschließen;
  der
  Vorsitzende
  soll
  einem
  Vertreter 
  der Aufsichtsbehörde auf Verlangen das Wort erteilen. 3Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.
  (4)
  1Empfehlungen
  der
  Bürgerversammlungen
  müssen
  innerhalb
  einer
  Frist
  von
  drei
  Monaten
  vom
  Gemeinderat
  behandelt
  werden.
  2Diese
  Frist
  und
  die
  Frist
  nach 
  Absatz 2 Satz 1 ruhen während der gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Ferienzeit.
  Termine der Bürgerversammlungen 2020
  Beginn: 19:00 Uhr
  Inching
  Montag, 03.02.2020
  Gasthaus Fischerwirt
  Pfünz
  Dienstag, 04.02.2020
  Schützenhaus
  Walting
  Dienstag, 11.02.2020
  Gasthaus Jäger
  Gungolding
  Montag, 17.02.2020
  Gasthaus Schreinerwirt
  Pfalzpaint
  Montag, 09.03.2020
  Schützenhaus
  Rieshofen
  Mittwoch 11.03.2020
  Feuerwehrhaus
  Rapperszell
  Donnerstag, 12.03.2020
  Fw-Dorfgemeinschaftshaus
  Positive Beispiele - Vorbildliche Kommunen
  Freilassing
  •
  Protokolle
   in nachvollziehbarer Qualität
  •
  Beschlüsse durch die jeweilige Bürgerversammlung
  •
  Differenzierung nach Kenntnisnahmen und Empfehlungen der Bürgerversammlung nach Abstimmung
  
  
 